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Samstag, 7. Mai 2011

RUFMORD

Rufmord

Vor dem Rufmord kommt die Rufschädigung, die darauf abzielt, einen Menschen, eine Gruppe oder Organisation so schwer im Ansehen zu beschädigen, dass dauerhaft ein schlechter Ruf etabliert wird. Der Rufmord zielt auf die völlige Erledigung, auf eine soziale Vernichtung einer Person, Gruppe oder Organisation ab, von der sich die Betroffenen in der Regel nicht wieder richtig erholen können.

Gerüchte, Verleumdungen und üble Nachreden gehören dazu, vor allem aber auch Verleumdungen, die zu einer gezielten Attacke von dauerhafter und ‚tödlicher' Wirkung für den Ruf und damit für die soziale Integration gestaltet werden.

Psychosoziale Sicht:

Eine Rufschädigung durch die oben genannten Instrumente ist heftig und schwer genug. Sie befördert bereits soziale Desintegration und persönliche Diffusion. Ein Rufmord will den Adressaten aus der sozialen Integration herausbrechen und ins soziale Aus stellen. Eine neuerliche soziale Integration soll verwehrt sein. Die Folge ist darüber hinaus eine schwere Persönlichkeitsverletzung, eine Traumatisierung, die sich in der Folge durch Symptome eines posttraumatischen Belastungssyndroms äußert. Anstelle kontraproduktiver Bewältigungsversuche wie Suchtmittel aller Art, Depression, Suizid oder der Einsatz von Rufmord und anderen Attacken zur eigenen Abwehr sind in aller Regel psychotherapeutische, ärztliche und juristischer Beistand wirksam.

Systemische Sicht:

Rufschädigung und Rufmord aus einer Organisation heraus zeigen einen asozialen Zustand der Organisation an und sollte schleunigst in Angriff genommen werden. Nur so kann im Interesse der von der Organisation Abhängigen und Betroffenen für eine Rückkehr zu sozial-positiven Leistungen gesorgt werden.Rufschädigung oder Rufmord gegen eine Organisation haben zahlreiche Folgen und Wirkungen, die nur in einer spezifischen Analyse vernünftig eingeschätzt und bearbeitet werden können. Neben dem Imageschaden sind juristische Aspekte zu bedenken, die durch Maßnahmen bewältigt werden können. Aber auch die Wirkung für die Mitarbeiter und Führungskräfte inklusive des für eine Organisation wichtigen Vertrauens müssen in einer Organisationsentwicklung neu erkundet und erschlossen werden. Rufmord gegen einzelne Personen in einer Organisation ist Symptom für einen ‚heimlichen' Organisationsplan, der die Vernichtung des Einzelnen in Kauf nimmt.


Juristische Sicht:

Neben den oben genannten Aspekten kann auch § 164 "FalscheVerdächtigung" ins Spiel gebracht werden: Es drohen demjenigen fünf Jahre Gefängnis oder Geldstrafe, wer einen anderen bei einer Behörde etc. oder öffentlich wider besseres Wissen anzeigt bzw. öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, behördliche Schritte gegen diesen Menschen in Gang zu setzen.


© dieses Textes Fairness Stiftung E.V.

Rufmord endet entweder mit der physischen Vernichtung der Zielperson oder Organisation oder mit der strafrechtlichen Verfolgung und Verurteilung der Täter. Ein Wegschauen ist in solchen Fällen bereits einer Mittäterschaft zuzurechnen und lässt sich nicht allein durch eine zu gering ausgebildete Zivilcourage oder einen unterentwickelten Charakter entschuldigen, es ist das bewusste und wissentliche in Kauf nehmen dass Personen oder Organisationen systematisch "ausgelöscht" werden.

Offizialdelikte
sind Straftaten, die von Amts wegen und ohne Rücksicht auf den Willen des Verletzten staatlich verfolgt werden.
Sobald die Staatsanwaltschaft Kenntnis von dem Verdacht einer Straftat erlangt, müssen Ermittlungen eingeleitet werden.

Je nach Begehungsort und Rechtsstand kommen eine Reihe von Gesetzen in Frage :

§ 111 StGB (A) Üble Nachrede :

„Wer einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“


§ 186 StGB(D): Üble Nachrede
  1. Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 187 StGB: Verleumdung
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 14 UWG Anschwärzung
(1)
1
Wer zu Zwecken des Wettbewerbes über das Erwerbsgeschäft eines anderen, über die Person des Inhabers oder Leiters des Geschäfts, über die Waren oder gewerblichen Leistungen eines anderen Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Geschäfts oder den Kredit des Inhabers zu schädigen, ist, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind, dem Verletzten zum Ersatze des entstandenen Schadens verpflichtet.
2
Der Verletzte kann auch den Anspruch geltend machen, daß die Behauptung oder Verbreitung der Tatsachen unterbleibe.

(2)
1
Handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist der Anspruch auf Unterlassung nur zulässig, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet sind.
2
Der Anspruch auf Schadensersatz kann nur geltend gemacht werden, wenn der Mitteilende die Unrichtigkeit der Tatsachen kannte oder kennen mußte.

(3)
Die Vorschrift des § 13 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

§ 15 UWG Geschäftliche Verleumdung
(1)
Wer wider besseres Wissen über das Erwerbsgeschäft eines anderen, über die Person des Inhabers oder Leiters des Geschäfts, über die Waren oder gewerblichen Leistungen eines anderen Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Geschäfts zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bestraft.

(2)
Werden die in Absatz 1 bezeichneten Tatsachen in einem geschäftlichen Betriebe von einem Angestellten oder Beauftragten behauptet oder verbreitet, so ist der Inhaber des Betriebs neben dem Angestellten oder Beauftragten strafbar, wenn die Handlung mit seinem Wissen geschah.

§ 288.Falsche Beweisaussage
(1)
Wer vor Gericht als Zeuge oder, soweit er nicht zugleich Partei ist, als Auskunftsperson bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch aussagt oder als Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten erstattet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2)
Wer vor Gericht eine falsche Beweisaussage (Abs. 1) unter Eid ablegt oder mit einem Eid bekräftigt oder sonst einen in den Gesetzen vorgesehenen Eid vor Gericht falsch schwört, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Einem Eid steht die Berufung auf einen früher abgelegten Eid und bei Personen, die von der Pflicht zur Eidesleistung befreit sind, die anstelle des Eides vorgesehene Beteuerung gleich.
(3)
Nach den Abs. 1 und 2 ist auch zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen im Verfahren vor einem nach Art. 53 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 eingesetzten Ausschuß oder einer Disziplinarbehörde des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde begeht.
(4)
Nach Abs. 1 ist auch zu bestrafen, wer als Zeuge oder Sachverständiger eine der dort genannten Handlungen in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft begeht.

§ 293 StGB Fälschung eines Beweismittels

(1)
Wer ein falsches Beweismittel herstellt oder ein echtes Beweismittel verfälscht, ist, wenn er mit dem Vorsatz handelt, daß das Beweismittel in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren oder in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung gebraucht werde, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach den §§ 223, 224, 225 oder 230 mit Strafe bedroht ist.

(2)

Ebenso ist zu bestrafen, wer ein falsches oder verfälschtes Beweismittel in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren oder in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung gebraucht.


Montag, 21. Juni 2010

Dantes Höllenkreise - Die Zwietrachtstifter



18-30er Gesang


Im neunten Graben begegnet Dante den Glaubensspaltern und Zwietrachtstiftern.
Ein Teufel schlägt ihnen unablässig Gliedmaßen ab und tiefe Wunden -

Die waren Stifter von Gezänk und Zwietracht / Im Leben, darum sind sie so zerspalten.

Im letzten Graben des achten Höllenkreises leiden die Fälscher, Alchemisten und
falschen Zeugen unter ekelhaften Krankheiten und fallen in blinder Raserei übereinander her.

Unter ihnen befinden sich die Gattin Potiphars, die Josef verleumdet hatte, sowie Sinon von Troja.


Dante hat in der Beschreibung der Höllenkreise all jene da plaziert und mit ungeheuerlichen Leiden versehen, die Unfassbares taten - über die auf Erden kein Recht gesprochen wurde - deren Taten ungesühnt blieben.

Er hat für alle Zeit dafür gesorgt dass die Taten sowie und die Namen der Täter für alle Zeiten miteinander verbunden bleiben in einem Bild mit den ungeheuerlich schrecklichen Qualen welche er ihnen in der Hölle zuerdacht hat.

Letztlich eine Geschichte (Die Geschichte) die alle paar Jahre neu geschrieben werden muss und an sich von jedem der auf Menschen trifft welche sich aus niederen Gründen und zum Schaden anderer vergehen.
Diese Leute und ihre Handlungen beim Namen zu nennen und die Öffentlichkeit davon zu informieren ist eine Notwendigkeit.
Es ist viel Arbeit, viel wühlen durch Unrat aber es ist heilsam und am Ende fruchtbar.

Dienstag, 8. Juni 2010

Der geplante Ensembleschutz von ganz Hallstatt ist nun endgültig vom Tisch

"Nach einem Gespräch mit Kulturministerin Frau Claudia Schmied (SPÖ) in Wien konnte Hallstatts Bürgermeister, Alexander Scheutz am Montag, dem 7. Juni 2010 eine gute Nachricht mit nach Hause nehmen.

Der geplante Ensembleschutz von ganz Hallstatt wird vorerst nicht durchgeführt. Eine Unterschutzstellung sei zum gegebenen Zeitpunkt nicht aktuell."

Es zeigt sich dass Behörden gut beraten sind sich bei der Durchsetzung von als notwendig erklärten Massnahmen nicht gegen ihren Auftraggeber- die Bürger - stellen dürfen, sondern dass gemeinsam eine Lösung gefunden werden muss.
Der Beschluss einer Behörde wird nicht allein als Schicksalhaft und "von Gottes Gnaden" heraus erklärt, sondern , muss dem Bürger als notwendig, sinnvoll und dem Gemeinwohl dienlich erklärt und erläutert werden, besonders wenn ein solcher Beschluss die Rechte des Bürgers enorm beschneidet.

Die Hallstätter Initiatoren dürfen sich als eine der wenigen Initiativen von Bürgern betrachten die sich gegen Massnahmen der Wiener hochherschaftlichen Verwaltungsapparate Hofräte und Staatssekretäre von höchsten Weihen mit einem Schritt hin zu einer echten Demokratie behaupten konnten.

Mittwoch, 21. April 2010

Denkmalschutz (Ensembleschutz) für Hallstatt vom Tisch




Mit der im Landtag verabschiedeten Resolution:

"dass das Bundesdenkmalamt ganze Ortsteile von Hallstatt ("Ensembles" ) nur dann unter Denkmalschutz stellen darf, wenn zuvor mit der Gemeinde und den betroffenen Hauseigentümerinnen und -eigentümern ein Einvernehmen über den Umfang des Denkmalschutzes hergestellt wurde" ,

ist die Sache nun vom Tisch und in der Schublade, wo sie in Güte verstauben darf.
Dies ist als ein schöner und seltender Sieg für die Bürger und ihre Rechte.

Freitag, 26. März 2010

HALLSTATT DARF KEIN FREILUFT MUSEUM WERDEN

Die Idee in Hallstatt Privathäuser unter Denkmalschutz zu stellen ist zwar schön, kommt aber zu spät. Die Hausbesitzer haben in den letzten Jahrzehnten ihre privaten Objekte auf eigene Kosten saniert und dafür gesorgt dass das einzigartige "Ensemble" Hallstatt nun so ist wie es ist - schön, schützenswert, erhaltenswert. Das ist jedenfalls kein Verdienst des Bundesdenkmalamtes - erst recht ist dies nicht mit Mitteln des Bundes geschehen, aber nun will man sich wohl offensichtlich der Sache "professionell", will heißen mit Mitteln des Bundes, des Landes und deren gut bezahlter Beamten annehmen.

Die Bürger sollen Zwangsverpflichtet zu etwas werden das sie bisher freiwillig und mit viel Liebe gemacht haben dazu wird nicht nur der Wert der Gebäude reduziert man erwirkt sich auch noch ein "Begehungsrecht" um jederzeit in die privaten Wohngebäude einzudringen und "nach dem Rechten" zu sehen. Nach den bisherigen Äußerungen der "Experten" wissen diese jedoch weder von den regionalen historischen noch von den persönlichen Gegebenheiten - die Aussagen die von den Vertretern in den Medien getroffen wurden haben die verheerende Informationspolitik offengelegt und zeugen eher von einer touristischen Interpretation regionaler Gebräuche und Bezeichnungen, die Hausbesitzer werden mit Ihren Sorgen als "empfindlich". Die Weigerung einem Amt das Recht auf Zugang zu einer privaten Wohnraum und dem Mitspracherecht der privaten Räumlichkeiten einzuräumen als regionale "Widerständigkeit" ausgelegt.

Bislang hat der Auftritt der Behörde mit ihren öffentlichen Auftritten und Mitteilungen, nichts an feudalistischem, herablassenden Impetus vermissen lassen und da trifft man in Hallstatt mit seiner jahrhundertelangen Enteignungs und Ausbeutingstradition durch den Staat naturgemäß
auf berechtigte Zweifel.

Dem Bürger und den bereits bestehenden regionalen Instanzen, die über bauliche Veränderungen zu entscheiden haben wird die Kompetenz damit abgesprochen und die "Pflege der baulichen Substanz" soll nun zum "Schutze der Gesamterscheinung" von Wien und Linz aus, und dort von Fachkundiger Stelle zwangsverwaltet ( OT: "man wird dem Besitzer beratend zur Seite stehen" ) werden, bezahlen darf das - erraten der Hausbesitzer.

Der einzige und größte Bausünder der das ganze Ensemble in den letzten hundert Jahren gefährdet hat war aber genau der Bund der mit einem Bau einer Strasse mitten durch den Ortskern in den 60ern die heutige Diskussion beinahe obsolet gemacht hätte. Der Ortskern wäre nämlich, wäre es nach dem Willen der "kompetenten" Entscheider gegangen gar nicht mehr vorhanden da man die meisten ( alle Seeseitigen) Häuser und die charakteristischen Schiffshütten) für diese Straße schleifen hätte müssen.

(Ausschnitt aus "Robinson aus Österreich" Mazka/ Kiener )


Die Bürger haben sich damals gegen diese "Lösung" gestellt und mit harten Kämpfen erwirkt dass eine andere gefunden wird, eine die NICHT DER BEHÖRDENLÖSUNG entsprich und den Ortskern NICHT ZERSTÖRT.

Es ist nur all zu verständlich dass nun wieder die Emotionen hoch gehen, angesichts einer Vorgehensweise der Behörde, die nur davon zeugt dass man eben keine Ahnung von der Materie hat, oder einfach nur kein Fingerspitzengefühl hat, nun aber als "Retter und Bewahrer" der Region auftreten will.

Anders gesagt wenn man in ein Haus oder einen Privatbesitz eindringen will um einen "Bestand" festzustellen, dann sollte man die Leute zuvor ordentlich informieren, diese über Folgen und Ereignisse aufklären und erst dann handeln.
Davon abzusehen weil man es nicht für notwendig befindet ist ein schwerer, irreparabler Fehler.
Zur Erinnerung : Österreich ist ( zumindest auf dem Papier) eine Demokratie und dies ist das 21 Jahrhundert - das Recht auf Privatsphäre, freie Meinungsäußerung, Besitz usf. sind dank der EU auch durch einen Beschluss der allmächtigen Behörde zumindest nur temporär aufzuheben und wie sich zeigt musste sich vor allem in Fragen der fundamentalen Menschenrechte die österreichische Justiz der Europäischen bereits hundertfach beugen - zum Glück.

Es macht also sicher Sinn sich hier zu organisieren, rechtlich kundig zu machen und Maßnahmen zu ergreifen und ich bin der Überzeugung dass sich an den richtigen Stellen genug Hallstätter und Liebhaber des Ortes finden um eine Lösung zu finden bei der nicht grundlegende Menschenrechte ausser Kraft gesetzt werden wollen um etwas zu erreichen was ohnehin schon der Fall ist.

Übrigens gibt es ein weiteres schönes "wiederständiges" Beispiel vom Hallstätter See :
Etwa um 1900 wollte man in Steeg am Hallstätter See ein Chlorwerk errichten. Bürger in Goisern und Steeg haben davon erfahren und sind nach Italien gefahren um ein solches Werk zu besichtigen. Was sie dort zu sehen bekamen fassten sie in einem Bericht zusammen um den Leuten zu Hause ein Bild zu geben " überall tote Bäume die Sommer wie Winter weiss wie voll Schnee sind, kranke Kinder, rachitische Arbeiter" " ist man nur einen Tag dort wähnt man sich in der Hölle, so brennt der Gestank in der Brust".

Trotz der Proteste der Einwohner sollte das Werk jedoch errichtet werden - klar das Österreich - Ungarische Kaiserreich wurde absolutistisch regiert Widerstand gegen die Obrigkeit war ein schweres Delikt für das man in den Kerker ging.

Um den Bauplatz zu besichtigen kam ein Zug aus Linz an in dem sich die Behördenvertreter befanden, diese wurden am Bahnhof in Steeg von einer enormen Menschenmenge empfangen.
Beim Aussteigen der "Hohen Herren aus Linz" kam es schon zu den ersten Übergriffen durch die Bevölkerung. Aus dem Polizeibericht geht hervor dass sich "insbesondere der Fleischermeister Kunze aus Bad Goisern als recht Rabiat hervortat". Angesichts der Menge an Menschen die da waren sah sich der Polizeiwachtmeister vor Ort ausser Stande die hohen Herren zu schützen. Die "Hohen Herren" aus Linz wurde kurzerhand eingekreist und man empfahl ihnen vom Bauvorhaben abzusehen, was diese wohl auch zugestanden, so durften sie wieder abreisen und waren nie wieder gesehen.
Das Vorhaben wurde nie realisiert, die Durchsetzbarkeit des Vorhabens erschien als zu aufwändig.

Die Eiserne Hand des Kaiserreiches erreichte aber die "als sturköpfig, starrsinnig und leicht in Wallung zu bringend bekannten Berigler" und so erhielten 2 der Redelsführer eine Geldstrafe und einer eine Verwarnung.


Links zum Thema:

1. Bildberichte :


2. Radio:



3. Artikel über Hallstatt:






Auszug:

Bürgerversammlung ohne Bundesdenkmalamt
Die Gemeinde Hallstatt hat extra für das Bundesdenkmalamt einen Termin für ein gemeinsames Gespräch vereinbart, an dem im Rahmen der Bürgerversammlung Klartext gesprochen hätte werden sollen. Das ganze war jedoch ohne der Rechnung des BDA. Die hätte auf Nachfrage das Gespräch im kleinen Rahmen gewünscht. Dr. Barbara Neubauer, Präsidentin des BDA schrieb in einem Brief an Bürgermeister Alexander Scheutz, dass es nicht ihre Art sei vor so großem Publikum dieses Thema abzuwickeln. Ein Termin für Anfang Mai sei seitens des BDA mit der Gemeindevertretung anberaumt.

Es war wie eine Vergewaltigung
"Erst durch einen konkreten Fall einer Bewohnerin habe ich mitbekommen, wie diese Bundesbehörde mit uns um geht. Ich habe es am eigenen Leibe miterlebt", berichtet Scheutz, "Beamte würden ohne Erlaubnis in die Häuser gehen, alles Fotografieren und Dokumentieren. Sogar ins Schlafzimmer einer Hallstätterin sind sie ohne zu fragen gegangen, in dem ihr kranker Gatte schlief. Es war wie eine Vergewaltigung!"






ZUM THEMA:



Bundesdenkmalamt Kontakte Dipl.-Ing. Robert Wacha (00 43 732 664 421 15) robert.wacha@bda.at







Dienstag, 9. März 2010

RICHARD OBERMAYR - DAS FENSTER


»Heute weiss ich, die Wirkung des Schusses trat nicht sogleich ein. Stattdessen geschah ein anderes Verbrechen, unbemerkt von uns, beschützt von der Langsamkeit, mit der es begangen wurde.«



RICHARD OBERMAYR
DAS FENSTER
ROMAN
JUNG UND JUNG



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»Ist die Kugel, die durch diesen Roman fliegt, je abgefeuert worden? Und wenn ja, wird sie ihr Ziel erreichen, oder wird die Verlangsamungstaktik des Erzählers diesen Schuss aufhalten können? Dies ist die Geschichte einer Familie, die unter den Folgen eines Ereignisses leidet, für das es zwar viele Vorzeichen und Hinweise gab, das aber womöglich nie stattgefunden hat.
Richard Obermayr hat einen Roman über das flüchtigste und zugleich unwiederrufbarste Element geschrieben: die Zeit. Tag für Tag geht sie durch uns hindurch und häuft sich als eine Vergangenheit auf, von der wir nicht wissen, was mit ihr geschieht. Ist es möglich, dass diese gelebte Zeit hinter uns weiterreift, ja dass jene Teile unserer Persönlichkeit, die wir zurücklassen mussten, um die zu werden, die wir heute sind, sich hinter unserem Rücken, hinterrücks, gegen uns verbünden? Was ist, wenn eines Tages die Vergangenheit uns nicht mehr braucht und ohne uns weiterlebt?
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> Informationen über das Buch und den Autor auf der Website des Verlags

> Homepage des Autors

> Lesungsvideo auf zehnseiten.de

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Mittwoch, 24. Februar 2010

§ 111

§ 111 Absatz 1 StGB:

Wer einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.